Beitrags- und Finanzordnung „Förderverein Kinderhaus Lerchennest e.V.“
§ 1 Grundsätze
- Die Beitrags- und Finanzordung regelt die Einnahmen, die Mitgliedsbeiträge und die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.
- Die Beitrags- und Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung durch den einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.
§ 2 Einnahmen
- Zur Verwirklichung des Vereinszwecks erwirkt der Verein die benötigten Mittel durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Geld- und Sachspenden,
- Veranstaltungen
- sonstige Zuwendungen und Einnahmen
- Die Aktivitäten des Vereins werden durch diese Einnahmen getragen.
§ 3 Höhe und Zahlung des Mitgliedsbeitrages
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder und Fördermitglieder 15,- Euro pro Geschäftsjahr. Der erste Beitrag wird mit Stellung des Aufnahmeantrages fällig und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe zu entrichten.
- Folgebeiträge werden einmal jährlich im Februar für das laufende Geschäftsjahr erhoben.
- Jedes Mitglied kann sich freiwillig zur regelmäßigen Zahlung eines erhöhten Beitragsverpflichten. Diese Erklärung kann jederzeit durch das Mitglied widerrufen werden.
- Beitragszahlung sind per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Barzahlung an denSchatzmeister möglich.
- Änderung der Bankdaten sind dem Schatzmeister unverzüglich und unaufgefordertschriftlich mitzuteilen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung in dieser Pflicht oderdurch Rücklastschrift entstehen, muss das Mitglied dem Verein ersetzen.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann in begründeten Einzelfällen der Beitragherabgesetzt oder von der Erhebung abgesehen werden.
- Eine Erstattung geleisteter Beiträge, auch zeitanteilig, ist ausgeschlossen.
§ 5 Spendenbescheinigung
- Der Verein stellt Zuwendungsbescheinigungen aus.
- Alle Mitglieder erhalten für ihre im Kalenderjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen zum Jahresende eine Zuwendungsbescheinigung.
§4 Verwendung der Mittel
- Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung
- bei allen Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 1.000,- Euro verpflichten,
- bei Begründung von Dauerschuldverhältnissen, die eine Verbindung von über einem Jahr beinhalten,
- für alle Rechtsgeschäfte, die außerhalb des durch den Vereinzweck bestimmten gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen.
§ 5 Inkrafttreten
- Die Beitrags- und Finanzordung wurde anlässlich der Gründung vom 03.08.2017 festgestellt und verabschiedet.