Beitrags-und Finanzordnung

Beitrags- und Finanzordnung „Förderverein Kinderhaus Lerchennest e.V.“

§ 1 Grundsätze

  1. Die Beitrags- und Finanzordung regelt die Einnahmen, die Mitgliedsbeiträge und die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel.
  2. Die Beitrags- und Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung durch den einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.

§ 2 Einnahmen

  1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks erwirkt der Verein die benötigten Mittel durch
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Geld- und Sachspenden,
    • Veranstaltungen
    • sonstige Zuwendungen und Einnahmen
  1. Die Aktivitäten des Vereins werden durch diese Einnahmen getragen.

§ 3 Höhe und Zahlung des Mitgliedsbeitrages

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder und Fördermitglieder 15,- Euro pro Geschäftsjahr. Der erste Beitrag wird mit Stellung des Aufnahmeantrages fällig und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe zu entrichten.
  2. Folgebeiträge werden einmal jährlich im Februar für das laufende Geschäftsjahr erhoben.
  3. Jedes Mitglied kann sich freiwillig zur regelmäßigen Zahlung eines erhöhten Beitragsverpflichten. Diese Erklärung kann jederzeit durch das Mitglied widerrufen werden.
  4. Beitragszahlung sind per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Barzahlung an denSchatzmeister möglich.
  5. Änderung der Bankdaten sind dem Schatzmeister unverzüglich und unaufgefordertschriftlich mitzuteilen. Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung in dieser Pflicht oderdurch Rücklastschrift entstehen, muss das Mitglied dem Verein ersetzen.
  6. Durch Beschluss des Vorstandes kann in begründeten Einzelfällen der Beitragherabgesetzt oder von der Erhebung abgesehen werden.
  7. Eine Erstattung geleisteter Beiträge, auch zeitanteilig, ist ausgeschlossen.

§ 5 Spendenbescheinigung

  1. Der Verein stellt Zuwendungsbescheinigungen aus.
  2. Alle Mitglieder erhalten für ihre im Kalenderjahr gezahlten Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen zum Jahresende eine Zuwendungsbescheinigung.

§4 Verwendung der Mittel

  1. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
  2. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung
    • bei allen Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 1.000,- Euro verpflichten,
    • bei Begründung von Dauerschuldverhältnissen, die eine Verbindung von über einem Jahr beinhalten,
    • für alle Rechtsgeschäfte, die außerhalb des durch den Vereinzweck bestimmten gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen.

§ 5 Inkrafttreten

  1. Die Beitrags- und Finanzordung wurde anlässlich der Gründung vom 03.08.2017 festgestellt und verabschiedet.

 

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