Satzung

Satzung „Förderverein Kinderhaus Lerchennest“

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 03.08.2017 in Leipzig.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registernummer VR6487 am 7.09.2017.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kinderhaus Lerchennest“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein“ (e. V.).
  2. Er hat seinen Sitz in 04277 Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe für und an das Kinderhaus Lerchennest am Lerchenrain 14/16 04277 Leipzig.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Kindertagesstätte Kinderhaus Lerchennest. Die Mittel sollen insbesondere Verwendung finden zur:
    • Beschaffung Spiel- und Bastelmaterials sowie pädagogischen Hilfsmittel,
    • organisatorische und finanzielle Unterstützung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten der Einrichtung,
    • organisatorische und finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen, Kinderfesten, Lehrgängen und Vorträgen,
    • finanzielle Förderung der Ausstattung und Erhaltung der gesamten Einrichtung,
    • Unterstützung bei der pädagogischen Arbeit,
    • Förderung der Selbstdarstellung der Kindertageseinrichtung und des Vereins in derÖffentlichkeit,
  3. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligtenPersonen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertageseinrichtung,der Elternrat und die Eltern.
  4. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  3. Aktives Mitglied des Fördervereins kann jeder Sorgeberechtigte werden, dessen Kind/er dieKindertageseinrichtung Kinderhaus Lerchennest ( Lerchenrain 14/16 in 04277 Leipzig )besucht/en oder in Einzelfällen besucht hat/haben.
  4. Fördermitglied kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.
  5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag des Bewerbers der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  6. Bei Antragstellung sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und e-Mail-Adresse desAntragstellers anzugeben.
  7. Mit dem Beitritt erkennt der Bewerber die Satzung und die Beitrags- und Finanzordung an.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder besitzen das Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  2. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  3. Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zu einer Fördermitgliedschaft ist möglich. Der Wechsel gilt ab dem folgenden Geschäftsjahr.
  4. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt,
    • Ausschluss
    • Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen oder
    • bei allen Sorgeberechtigten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in dem das/dieKind/er aus der Kindertageseinrichtung Kinderhaus Lerchennest ausscheiden. Die Mitgliederversammlung kann auf Bitten des Mitgliedes den Erhalt der aktiven Mitgliedschaft beschließen.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  2. Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
  3. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber demVereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge ist in der Beitrags-und Finanzordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegta) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes derKassenprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    d) Entscheidung über eingereichte Anträge
    e) Beschluss und Änderung der Beitrags- und Finanzordnung,
    f) Beschluss der Satzungsänderung
    g) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich in schriftlicher Form einzuberufen. Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse ( auch e-Mail- Adresse ) gerichtet ist.
  5. Eine Einladung mittels E-Mail (ohne elektronische Signatur) genügt dem Schriftformerfordernis.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst soweit sie nicht Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins betreffen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
  9. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden aktiven Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand

  1. Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an die Regelungen in der Satzung und in der Beitrags- und Finanzordnung gebunden.
  2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    d) bis zu einem Beisitzer
  3. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
  4. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung kann bis zu einem Beisitzer wählen.
  6. Der Schriftführer und der Beisitzer sind nicht Bestandteil des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB.
  7. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen undAusgaben.
  8. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Jedes Vorstandsmitglied kannVorstandssitzungen einberufen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder bei einerVorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in seinen Sitzungen. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
  10. Zudem kann sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung geben.
  11. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Es können nur aktive Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird.
  12. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  13. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
  14. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung durchzuführen.
  15. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 11 Kassenprüfer

  1. die Mitgliederversammlung hat das Recht einen oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen
  2. Es können nur Vereinsmitglieder zum Kassenprüfer gewählt werden. Er darf kein Vorstandsmitglied sein.
  3. Der Kassenprüfer bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird. Die Funktion als Kassenprüfer endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Dem Kassenprüfer ist auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Jahresbericht des Vorstandes ist dem Kassenprüfers mindestens 10 Tage vor der Vorstellung in der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „Kinderhaus Lerchennest“ Lerchenrain 14/16 04277 Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten und Bankverbindungen erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft nur von dem Vorstand verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

§15 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde anlässlich der Gründung vom 03.08.2017 festgestellt und verabschiedet.